AGB
1. "Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel des Auftraggebers in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Ein "Abschluss" ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel unter Beachtung der von dem Verlag angebotenen Rabattstaffeln, wobei die Schaltung auf Abruf des Auftraggebers erfolgt.
2. Anzeigen und andere Werbemittel sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen oder anderen Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vorneherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Die Aufnahme von Anzeigen oder anderer Werbemittel in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel
– auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn
– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
– deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
– deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Anzeigenaufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Anzeigenauftrages oder Abrufs wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und die einwandfreie Beschaffenheit der Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist alleine der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Vorlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen/digitalen Vorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen/ digitalen Vorlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen/digitalen Vorlagen einhält. Der Verlag weist darauf hin, dass digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden können.
10. Entsprechen die Anzeige oder das andere Werbemittel nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
– diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverständnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht, oder
– diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen den Verlag sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug, Pflichtverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, der Verlag, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der Verlag haftet in gleicher Weise, wenn von einem seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, leicht fahrlässig verletzt wird. Soweit der Verlag dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch den Verwender, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Belegen geltend
gemacht werden.
Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Für Anzeigen und andere übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen laut Preisliste sowie die Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt jedoch der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehenderRechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden lnsertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v.H., bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v.H.,
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v.H., bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v.H.
beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 500 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der letztmaligen Verbreitung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart
Stand: 1. Januar 2009
ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NBRZ-SERVICE GMBH
a) Die NBRZ-Service GmbH handelt den Auftraggebern gegenüber ausschließlich im Namen und für Recht der angeschlossenen Mitglieder. Die NBRZ-Service GmbH hat von diesen Mitgliedern Inkasso-Vollmacht.
b) Die vorstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften gelten sowohl für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern als auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der NBRZService GmbH.
c) Mit Erteilung eines Anzeigenauftrags anerkennt der Auftraggeber die Preisliste und die Geschäftsbedingungen der NBRZ-Service GmbH und der Mitglieder.
d) Anzeigenabschlüsse für die NBRZ-Belegung können nur über die NBRZ-Service GmbH getätigt werden. Die Gewährung von Rabatten für die über NBRZ geschalteten Anzeigen richten sich ausschließlich nach der jeweils aktuellen Preisliste der NBRZ. Die über NBRZ geschalteten Anzeigen werden bei der Gewährung von Rabatten durch die Mitgliedsverlage nicht berücksichtigt.
e) Die angelieferten Druckunterlagen müssen dem Zeitungsstandard (ISOnewspaper26v4.icc) entsprechen. Sollten die Druckunterlagen diesem Standard nicht entsprechen und es dadurch zu einem fehlerhaften und nicht einwandfreien Druckergebnis kommen, können keine Ansprüche an die NBRZ-Service GmbH geltend gemacht werden.
f) Die NBRZ-Service GmbH und ihre Mitglieder wenden bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haften jedoch nicht, wenn sie vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht werden. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen oder veröffentlichten Anzeigen bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
g) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, die NBRZ-Service GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen die NBRZ-Service GmbH erwachsen. Die NBRZ-Service GmbH ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen die NBRZ-Service GmbH zu. Der Auftraggeber hält die NBRZ-Service GmbH auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
h) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer Anzeige kann die NBRZ-Service GmbH die entstandenen Satzkosten berechnen.
i) Für Fälle höherer Gewalt wie auch von der NBRZ-Service GmbH unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen entbinden die NBRZ-Service GmbH von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Werbemittel in Zeitungen und Zeitschriften wird den Werbetreibenden unverzüglich von der durchgeführten Maßnahme unterrichten. Der Werbetreibende bleibt zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass NBRZ die Werbung zu Unrecht aus dem Angebot genommen hat. Weitergehende Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche des Werbetreibenden sind ausgeschlossen. NBRZ fühlt sich den ICC-Richtlinien zur Interaktiven Marketing-Kommunikation im Internet, einzusehen unter http://www.iccdeutschland. de/icc/frame/2.3.6_body.html verpflichtet. Werbung, die gegen diese Richtlinien verstößt, wird NBRZ aus dem Angebot nehmen. Absatz 3 gilt entsprechend.
k) Die NBRZ-Service GmbH behält sich das Recht vor, die Berichtigung (Gutschriften, Nachberechnungen) fehlerhafter Auftragsabrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung vorzunehmen. Bei Anzeigen aus dem Ausland erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung unter der Voraussetzung, dass die Steuerbefreiung besteht und anerkannt wird. Die NBRZ-Service GmbH behält sich Nachberechnung der Mehrwertsteuer in der gesetzlich geschuldeten Höhe für den Fall vor, dass die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.
l) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbung Treibenden an die Preisliste der NBRZ-Service GmbH zu halten. Die von der NBRZ-Service GmbH gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Anzeigenaufträge durch Werbungsmittler und Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung angenommen.
m) Datenschutz: Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferantendaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
n) Die Kennzeichnung und Aufmachung redaktionell gestalteter Anzeigen ist rechtzeitig vor Erscheinen mit der
NBRZ-Service GmbH abzustimmen.
o) Der Anzeigenkunde stellt die NBRZ-Service GmbH, bei vom Anzeigenkunden gelieferten Vorlagen, von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die NBRZ-Service GmbH wegen des Inhalts oder Gestaltung der Anzeige geltend gemacht werden, insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld sowie auf die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten.
p) Für die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Die NBRZ-Service GmbH gewährt Konzernrabatt nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen. Dies gilt nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Zahlungsbedingungen:
14 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug. Bei Zahlung sofort nach Rechnungserhalt 2 % Skonto, sofern ältere Rechnungen nicht überfällig sind. Im Falle einer oder mehrerer vorliegender Gutschriften wird Skonto erst nach deren Abzug gewährt. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz (vgl. § 288 BGB) berechnet
Stand: 1. Januar 2009
ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM AUFTRAG NBRZ-CROSSMEDIA
1. Geltungsbereich
Im Rahmen der Vermarktung von Werbung in bzw. über Online-Medien übernimmt NBRZ die Vermittlung bzw. die Platzierung von Werbung in Ihren Online-Angeboten und den Angeboten ihrer Partner sowie sonstige Werbemaßnahmen (E-Mail, SMS und WAP etc.)
2. Material
Der Werbetreibende trägt dafür Sorge, dass die notwendigen Informationen, Daten, Dateien und sonstiges Material rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend angeliefert werden und sich für die vereinbarten Zwecke, insbesondere die jeweilige Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Art und Größe eignen. Graphiken müssen, wenn nicht anders vereinbart, im GIF- oder JPEG-Format bereitgestellt werden. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet) sind mit anzugeben. Fullsize-Banner dürfen bei einem Format von 468 x 60 Pixeln eine maximale Dateigröße von 15 Kilobyte (Gif oder JPEG) bzw. 20 Kilobyte (Flash) haben. Bei Einsatz von Flash Ads müssen bei Anlieferung des Werbemittels die folgenden Informationen angegeben werden: Die verwendete Flashversion, ein Fallback-Gif, die Click-URL (der Link) und Informationen zu eventuell verwendeten Scripten. Das Material muss spätestens sieben Arbeitstage vor der Schaltung bei NBRZ vorliegen. Die Anlieferung kann per E-Mail-Attachment an die Adresse o.pulz@oms.eu erfolgen. Bei der Werbemittelanlieferung müssen folgende Angaben gemacht werden: Kunden- und Kampagnename, Buchungszeitraum, belegte Site und Platzierung auf der Site, das Werbeformat sowie ein Ansprechpartner für Rückfragen. NBRZ übernimmt für das gelieferte Material keine Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, dieses aufzubewahren oder an den Werbetreibenden zurückzuliefern. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht der technischen Spezifikation entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist NBRZ berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Auftrags wird dann im Ermessen von NBRZ nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.
3. Freigabe
Bei von NBRZ oder Subunternehmern gestalteten Werbemitteln ist NBRZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material zu bearbeiten und, soweit zur optimalen Umsetzung erforderlich oder ratsam, Änderungen und Korrekturen an diesem, insbesondere an Abmessungen, vorzunehmen. Der Werbetreibende ist verpflichtet, die eingeschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten Einschaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Einschaltungswoche zu reklamieren. Bei Änderungen seitens des Kunden, bei bereits erfolgter Anlieferung des Werbemittels, trägt der Kunde die entstandenen Kosten. Bei von Werbetreibenden oder deren Agentur produzierten Werbemitteln ist NBRZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material in der Art zu bearbeiten, dass es von dem Adserver-System oder der Website verarbeitet bzw. eingebaut werden kann. Dies gilt im Besonderen für technische Spezifikationen und Programmierungen sowie Abmessungen. Bearbeitungen sollten erst dann von NBRZ durchgeführt werden, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Werbetreibenden oder seiner Agentur mit dem Ziel der Nachbesserung fehlgeschlagen ist. NBRZ macht keinerlei Zusicherungen über mögliche Platzierungen und/oder Reihenfolgen der Werbeschaltungen und ist nach billigem Ermessen dazu berechtigt, Werbeschaltungen aus redaktionellen oder sonstigen Gründen zurückzuweisen.
4. Rechtliche Verantwortung
Die Verantwortung für den Inhalt der Werbematerialien und der Werbeflächen trägt ausschließlich der Werbetreibende. Der Werbetreibende garantiert, dass durch die Schaltung der Werbung Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Werbetreibende stellt NBRZ von allen Ansprüchen Dritter aufgrund etwaiger Nichteinhaltung vorstehender Regelungen frei. Der Werbetreibende garantiert, dass die Inhalte der Werbung nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. NBRZ ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der Werbung vorzunehmen. NBRZ ist berechtigt, Werbung, die gegen vorstehende Bestimmungen verstößt und Links, welche zu Inhalten führen, die gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, aus dem Angebot zu nehmen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. NBRZ
5. Entgelte
Der Werbetreibende zahlt für die Werbemaßnahme einen vorher vereinbarten oder der jeweils gültigen Preisliste entsprechenden Festpreis. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung je nach Art der Kampagne auf Basis von AdRequests, im allgemeinen Sprachgebrauch auch Adimpressions genannt, oder AdClicks gemäß IAB-Standard. NBRZ stellt eine tagesaktuelle Statistik über den Werbeerfolg, welche Auskunft gibt über die Anzahl der realisierten AdRequests und AdClicks wahlweise mit einem passwortgeschützten Zugang im WWW online oder wöchentlich per Fax oder E-Mail dem Werbetreibenden zur Verfügung. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang bzw. zum Kampagnenstart oder monatlich auf Basis der geleisteten Werte. NBRZ ist berechtigt, Zwischenrechnungen bei zeitlich länger laufenden Schaltungen zu stellen. Die Entgelte sind fällig zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. NBRZ ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder ein Deposit des Werbekunden zu verlangen. In diesem Fall wird die Werbemaßnahme des Werbetreibenden nicht starten, bevor die Vorauszahlung oder das Deposit bei NBRZ eingegangen ist. Wenn der Werbekunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung von NBRZ diese begleicht, ist NBRZ berechtigt, zusätzlich zu allen anderen Rechten, die Werbemaßnahme umgehend zu beenden ohne weitere Ankündigung und ohne jegliche Haftungsansprüche von Seiten des Werbetreibenden gegenüber NBRZ. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz (vgl. § 288 BGB) berechnet. Weiterhin kann NBRZ alle weiteren bestehenden Kampagnen des Werbetreibenden beenden.
6. Rabattierungen und Stornierungsfristen sowie Agentureinkaufskonditionen
Rabatte werden lediglich auf die reinen Mediaschaltungen gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel sind von den in den Preislisten genannten Rabattstaffeln ausgenommen. Wir gewähren 15% AE-Provision auf Nachweis der Agenturtätigkeit und Fakturierung an die Agentur. Stornierungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Eine Stornierung ist kostenfrei möglich, wenn durch Datenübertragung etc. noch keine Kosten angefallen sind. Daneben wird der Preis für die bereits geschaltete Online-Werbung in Rechnung gestellt. Dabei wird der für das geringere Volumen geltende Rabattsatz zugrunde gelegt. NBRZ ist berechtigt, Aufträge von Werbetreibenden zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu stornieren. Es entsteht daraus keinerlei Haftung von Seiten NBRZ bis auf die Rückzahlung bereits gezahlter Rechnungsbeträge für die entsprechende Kampagne, abzüglich bereits erbrachter Leistungen.
7. Gewährleistung
Bei allen Werbemaßnahmen schuldet NBRZ nur den ordnungsgemäßen Versand der Werbung, steht jedoch nicht für den Eingang oder Abruf beim Empfänger oder die Kenntnisnahme ein. Werden Werbemaßnahmen gleich welcher Art zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgebracht oder geschaltet, so ist NBRZ berechtigt und verpflichtet, die Maßnahme innerhalb angemessener Zeit nachzuholen. Schlagen zwei Nachbesserungen fehl, so ist der Werbetreibende zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Im Übrigen leistet NBRZ Gewähr für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche aufgrund von Mängeln, die die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich beeinträchtigen, bestehen nicht. Mängel sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. NBRZ ist zur Nachbesserung berechtigt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Werbetreibenden erst nach zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen oder Ablehnung der Nachbesserung durch NBRZ zu.
8. Haftung durch NBRZ
NBRZ haftet nur für Schäden, die von ihr oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn, es betrifft zugesicherte Eigenschaften. Für Folgeschäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, haftet NBRZ nicht, soweit nicht der Schaden in den Bereich einer zugesicherten Eigenschaft fällt. Für von NBRZ nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Werbetreibenden bzw. seiner Agentur liegende Schäden haftet NBRZ nicht. Die Haftung von NBRZ für die Wiederbeschaffung von Daten ist zusätzlich dahingehend beschränkt, dass eine Haftung nur besteht, wenn der Werbetreibende sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außergerichtliche Ansprüche.
9. Geheimhaltung, Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Der Werbetreibende wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass NBRZ seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. NBRZ ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist. Insbesondere ist NBRZ berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research weiterzuleiten.
10. Sonstige
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze. Erfüllungsort ist München. Ist der Werbetreibende Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
München, den 1. Januar 2009